Pandemie und Triage - oder wie der Sozialismus die Alten und Kranken in Deutschland demnächst töten wird...


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Liebe Freunde der Freiheit, liebe Freunde des Friedens,
liebe Mitleser,

Art. 3 des Grundgesetzes verpflichtet jedes menschliche Leben gleich zu behandeln - unbeschadet seines Geschlechtes, seiner Hautfarbe, seiner politischen Ansichten, seiner religiösen Weltanschauungen oder seines Glaubens. So steht es zumindest im Grundgesetz nach den Erfahrungen mit der Euthanasie unter der Herrschaft des Gröfaz im dritten Reich...

Google lässt sinnigerweise die behinderten Menschen dabei aussen vor - weshalb ich mir noch einmal den genauen Wortlaut des Grundgesetzes angeschaut habe - Zitat:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Damit ist der Rechtsrahmen für den Fall eines Massenanfalls von Kranken im Rahmen einer Naturkatastrophe, eines Unglücks, eines Kometeneinschlages oder auch einer erneuten Pandemie klar umschrieben. Doch den Menschen mit Behinderung in Deutschland, soll dieser Art. 3 (3) des Grundgesetzes nicht weitreichend genug gewesen sein, so dass sie im Jahr 2020 vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sind, um ihre Rechte auf Gleichbehandlung im Falle einer Triage bei einer Pandemie auch im Infektionsschutzgesetz verankert zu sehen. Und so entschied das Bundesverfassungsgericht am 28. Dezember 2021 dann schlussendlich auch, dass das Infektionsschutzgesetz die Rechte der Behinderten auch zu berücksichtigen habe - also ein Gesetz zu machen sei, dass im Grunde für die Situation einer Triage wiederholt, was im Grundgesetz bereits in Art. 3 steht.

Die Sorge der Behinderten war dabei, dass im Falle einer Triagesituation ihr Recht auf Leben auf Grund einer bestehenden Behinderung beschädigt werden könnte, sprich die Gesellschaft auf eine schiefe Bahn gelangt, in welcher das Leben von Behinderten in einer konkurrienden Situation um eine lebensrettende Therapie als "lebensunwerter" betrachtet werden könnte.

Fast ein Jahr später hat dann Karl Lauterbach - entgegen der Empfehlungen des BVG den Beschluss des höchsten Gerichts so schnell wie möglich umzusetzen - dann auch das Infektionsschutzgesetz geändert.

Das Problem ist nach dieser Änderung und den darin verankerten Triageplänen des Bundes, dass dabei andere Triagesituationen durch Krieg, Naturkatastrophen oder Terroranschläge schlussendlich aussen vorbleiben und Verstöße gegen die Triagebestimmungen, wie z.B. den Facharztstatus, das Mehraugenprinzip und Dokumentationspflichten nicht strafbewehrt sind, wenn sich keiner der Beteiligten daran hält. Es sind nicht einmal Ordnungsgelder oder anderweitige Strafen vorgesehen, wenn die Triageentscheidung nicht nach dem Vieraugenprinzip, ohne Dokumentation der Entscheidungsgründe und zudem vielleicht noch von einem Assistenzarzt im ersten Jahr getroffen wird.

Vielleicht ist dies so, weil dieser Passus im Grunde eher in das Strafgesetzbuch, als in das Infektionsschutzgesetz gehört. Doch im Strafgesetzbuch hat eine solche Sanktion und Bestrafung bei Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen keinen Einzug erhalten.

Egal, auch nicht wichtig, denn wie wir wissen, wollte Lauterbach am liebsten auch eine Ex-Post Triage noch implementieren wollte, wonach in Triagesituationen bereits auf Intensivstationen liegende und behandelte Patienten ggf. zu Gunsten eines neuen Notfallpatienten zum Sterben auf eine Normalstation verlegt hätten werden können, wenn regional oder überregional keine Betten zur Weiterbehandlung mehr frei sind.

Die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aus- und Weiterbildung des ärztlichen Personals für Triagesituationen hat der Lauterbach kurzerhand weggelassen. Was soll´s, was das BVG wollte interessierte den Professor scheinbar nicht...

Warum wird er und sein Kanzler wohl nur Wissen. Der Duft einer von langer Hand geplanten und verdeckten, wie auch bewusst und vorsätzlich verschleierten Euthanasie von Alten und Kranken schwebt über diesem Triagegesetz, welches die Handschrift von Lauterbach und der Menscheitsfeinde in der Ampelkoalition trägt.

Die Krankenhausreform der Ampelsozialisten begünstigt das Auftreten einer Triagesituation mit einem Massensterben von Alten und Kranken im Sinne einer staatlich geplanten Euthanasie...

Da eine Pandemie so sicher ist wie das Amen in der Kirche und nur nicht klar ist, wann die nächste Pandemie kommen wird, stellt das als Krankenhausreform geplante Bettenreduktionsprogramm der Bundesregierung und der bunten Menschheits- und Lebensfeinde mit ihrem grünen Faschismus ein staatlich organsiertes Euthanasieprogramm für die nicht allzuferne Zukunft dar. Denn der massive Bettenabbau den Lauterbach und die Grünen zusammen mit Scholz im Rahmen der als Krankenhausreform geplanten Zerstörung an Bettenkapazitäten planen ist sozusagen im Pandemiefall das Todesurteil, sprich das Fallbeil für viele Rentner, Alte und Schwerkranke und Zeichen für staatlich organisiertes vorsätzlich geplantes Missmanagement im Gesundheitswesen.

Anstatt die Zahl der Betten strukturell in Deutschland mit Blick auf die altersbedingten steigenden Erkrankungszahlen in der Zukunft dem steigenden Bedarf nach oben zu adjustieren, bereitet hier die faschistoide und illegitim gewählte Anscheinsregierung in Berlin mit dem geplanten Bettenabbau im Rahmen der Krankenhausreform eine Massenmord im Rahmen kommender Pandemien an Alten und kranken Menschen vor.

Schon jetzt ist absehbar, dass die Regierung damit ein Druckmittel gegen die eigene Bevölkerung und die Bürger aufzubauen versucht und dabei auch in Zukunft über die Leichen, besonders der Alten und Kranken gehen wird.

Der dem Infektionsschutzgesetz zugefügte Gesetzestext lautet für die Triage im Pandemiefall nun wie folgt:

„§ 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
(1) Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbarenKrankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Gra-des der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Ge-schlechts oder der sexuellen Orientierung.
(2) Eine Zuteilungsentscheidung darf nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden. Komorbiditäten dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Kriterien, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebens-wahrscheinlichkeit nicht auswirken, wie insbesondere eine Behinderung, das Alter, die verbleibende mittel- oder langfristige Lebenserwartung, der Grad der Gebrechlichkeit und die Lebensqualität, dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt werden. Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.

(3) Die Zuteilungsentscheidung ist einvernehmlich von zwei Ärztinnen oder Ärzten zu treffen, die

  1. Fachärztinnen oder Fachärzte sind,
  2. im Bereich Intensivmedizin praktizieren,
  3. über mehrjährige Erfahrung im Bereich Intensivmedizin verfügen und
  4. die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.*

Besteht kein Einvernehmen, sind die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten von einer weiteren gleich qualifizierten Ärztin oder einem weiteren gleich qualifizierten Arzt zu begutachten und ist die Zuteilungsentscheidung mehrheitlich zu treffen. Von den an der Zuteilungsentscheidung beteiligten Ärztinnen und Ärzten darf nur eine Ärztin oder ein Arzt in die unmittelbare Behandlung der von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen oder Patienten eingebunden sein. Ist eine Patientin oder ein Patient mit einer Behinderung oder einer Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen, muss die Einschätzung einer hinzuzuziehenden Person berücksichtigt werden, durch deren Fachexpertise den besonderen Belangen dieser Patientin oder dieses Patienten Rechnung getragen werden kann. Die Begutachtung der von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten, die Mitwirkung an der Zuteilungsentscheidung sowie die Hinzuziehung nach Satz 4 kann in Form einer telemedizinischen Konsultation erfolgen.
*(4) Die oder der im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für die Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten verantwortliche Ärztin oder Arzt hat Folgendes zu dokumentieren:

  1. die der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Umstände sowie
  2. welche Personen an der Zuteilungsentscheidung mitgewirkt haben und hinzugezogen wurden und wie sie abgestimmt oder Stellung genommen haben. Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.*

(5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind verpflichtet, in einer Verfahrensanweisung mindestens Folgendes festzulegen:
1. ein Verfahren zur Benennung der Ärztinnen und Ärzte, die für die Mitwirkung an der Zuteilungsentscheidung zuständig sind, und
2. die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe nach Absatz 3.
Sie haben die Einhaltung der Verfahrensanweisung sicherzustellen und müssen die Verfahrensanweisungen mindestens einmal im Jahr auf Weiterentwicklungsbedarf überprüfen und anpassen.“

Allein, dass ein solches Triagegesetz das Licht der Welt erblickt stellt dem sozialistischen Staatsgebilde und der illegitim gewählten Anscheinsregierung ein Armutszeugnis aus und zwar ganz in dem Sinne, dass das Leben und die Gesundheit der Menchen nicht geschützt, sondern durch als Krankenhausreform getarnte Zerstörung der Versorgungsstrukturen dazu genutzt werden soll, das vorzeitige Ableben von Alten und Kranken zu begünstigen.

Auf Druck der Öffentlichkeit, hat dann der Scholzomat und Lauterbach aber zumindest die ebenso menschenverachtende Ex-Post Triage (was für ein Wahnsinn!) dann aus dem Gesetzesentwurf wieder entfernt, so das nunmehr nur eine Ex-Ante Triage (Schlimm genug mit Blick auf die geplanten massiven Abbau an Krankenhausbetten in Deutschland) im Fall fehlender Intensivbetten oder lebensrettender Resourcen durchgeführt werden soll.

Sprich - es wird in einer Triagesituation bei einer Pandemie nur einmal im Vier-Augenprinzip von zwei verschiedenen Ärzten entschieden, ggf unter Hinzuziehung eines dritten Intensivmediziners, wer von zwei oder mehr konkurrienden Patienten das letzte freie Bett in einem der nach der Krankenhausreform verbliebenen Krankenhäuser in Deutschland bekommt und wer im Gegensatz dazu leer ausgeht und zum Sterben weggeschickt wird oder direkt im Krematorium zur Einäscherung landet.

Welches Kriterium entscheidet über die Vergabe einer lebensrettenden Therapie?

Nun standen Lauterbach und Co verschiedene Optionen zur sogenannten Zuteilungsvergabe für eine Triage zu Verfügung:

  • Die Entscheidung erfolgt über die Vergabe einer lebensrettenden Therapie/Intensivbettes erfolgt nach der langfristigen Lebenserwartung
  • Die Entscheidung erfolgt über die Vergabe einer lebensrettenden Therapie/Intensivbettes erfolgt nach einem Losentscheid.
  • Die Entscheidung erfolgt über die Vergabe einer lebensrettenden Therapie/Intensivbettes erfolgt über die kurzfristigen Überlebenschancen.
  • Die Entscheidung erfolgt über die Vergabe einer lebensrettenden Therapie/Intensivbettes richtet sich nach der zu erwartenden Lebensqualität im Falle des Überlebens.

Entschieden hat sich der Gesetzgeber, wie oben im Gesetzestext dargelegt im November letzten Jahres für die Kurzfristvariante, die nichts anderes als eine ethisch massiv zu beanstandende verdeckte Form der Euthanasie, welche dem Todestrieb des Sozialismus in der Geschichte der Menschheit folgt.

Die Krankenhausreform von Olaf Scholz und Lauterbach dient der Vorbereitung einer Triage zur Ermordung von unzähligen Alten und Kranken bei der nächsten Pandemie im Rahmen einer sozialistischen Euthanasieagenda zum Zwecke des Machterhaltes

Wenn Lauterbach zusammen mit den grünem Faschismus und den scheinliberalen Sozialisten in der FDP dann sein menschenverachtendes als Krankenhausreform getarntes Intensiv- und Krankenhausbettenreduktionsprogramm durchgezogen hat, wird es für alle Bürger, vor allem Rentner, die älter sind und Begleiterkrankungen haben, welche im Falle einer neuen Pandemie die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit reduzieren, beim dem Konkurrenzkampf um die lebensrettende Therapie, welche über Leben oder Tod entscheiden soll, ein böses Erwachen geben.

Noch unethischer wären die anderen Zuteilungskriterien gewesen:

  • Das Losverfahren war ethisch sicherlich am wenigsten vertretbar, weil die medizinisch und ärztliche Einschätzung im Hinblick auf das Gesamtüberleben schlichtweg nicht berücksichtigt worden wäre und nachfolgend in einer solchen Triagesituation sicherlich mehr Tote, als ohne ärztliche Einflussnahme, nach sich ziehen würde.

  • Die langfristige Lebenserwartung als Entscheidungskriterium wurde verworfen, weil es vordergründig zu einer Diskriminierung von Alten und Rentner geführt hätte, was dann bereits direkt und unübersehbar nach Euthanasie riechen würde.

  • Ähnliches gilt für die Lebensqualität als Entscheidungskriterium, die ebenfalls einen braunen Anstrich gehabt hätte, weil dann jemand hätte entscheiden müssen, wann ein Leben lebensunwert ist und wann nicht. Und da kommen dann sehr schnell die Erinnerungen an die unrühmliche Vergangenheit in Deutschland und seinen Gröfaz hoch, so dass auch dieses Kriterium schnell fallen gelassen wurde.

Am Ende entschieden sich alle Beteiligten dann für die Variante mit der kurzfristig besten Überlebenschance als Entscheidungskriterium im Falle einer Triage bei einer Pandemie - dies wurde jedoch nicht für Naturkatastrophen, Kriege in Deutschland oder einem sonstigen Massenanfall von Kranken und/oder Verletzten fest verankert.

Ethisch ist die kurzfristige Überlebenschance als Entscheidungskriterium im Falle einer Triage bei einer Pandemie im geänderten Infektionsschutzgesetz doch wie oben erwähnt mit reichtlich Problemen behaftet, da sie im Grunde systematisch die ältere Bevölkerung, die alten und Kranken, sowie die Rentner mit zumeist vielen Begleiterkrankungen und Komorbiditäten, welche die Überlebenschancen beeinträchtigen können, systematisch diskriminiert und dem sozialverträglichen Frühableben zuführt. Somit stellt die neue Triageregelung, welche die Ampelsozialisten im IFSG verankert haben, bei genauer Betrachtung doch ein Euthanasieprogramm im Pandemiefall dar, welches systematisch alte und Kranke im Rahmen strukturell erschaffener Defizite in der Krankenversorgung, vorsätzlich dem sozialiverträglichen Frühableben zuführen wird.

Das Organisationsverschulden des Bundeskanzler, wie auch der gesamten illegitimen Anscheinsregierung im Hinblick auf das absehbar durch die staatlich organisierte Zerstörung der Krankenversorgung und den damit verbundenen Abbau von Intensivbetten bedingten zukünftigen Massensterbens von Alten und Kranken im Rahmen der kommenden Pandemie ist in Anbetracht der Realisierung des Rückbaus der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen als strafrechtlich relevant im Sinne einer Beihilfe zur Planung eines Massenmordes - und somit nach meinem Dafürhalten auch als terroristischer Akt - zu werten, welcher die freiheitlich demokratische Grundordnung im Rahmen einer staatlich organisierten Massenpanik im Pandemiefall unter Inkaufnahme zahlloser Todesopfer befeuern soll.

Die geplante Krankenhausreform von Lauterbach und Co muss vor dem Hintergrund des steigenden Risikos für eine weltweite Vogelgrippepandemie durch das H5N1 Virus dabei als ein Teilelement eines Euthanasieprogramms der Sozialisten und der illegtim gewählten Gewalthaber betrachtet werden, dass vor allem Alte, Rentner und Kranke nachhaltig und für immer aus einem inzwischen korrumpierten Sozialsstaatsgebilde entfernen soll.

In Anbetracht der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe im Falle einer erneuten Pandemie, die sicher kommen wird, wird durch den staatlich forcierten Abbau von Krankenhausbetten ein Massensterben in Deutschland besonders bei Alten und Kranken vorsätzlich und wissentlich in Kauf genommen.

Die Gesundheitspolitik der Ampel und der Bundesregierung mit ihrem geplanten Bettenabbau ist ethisch verwerflich, moralisch aufs schärfste zu verurteilen und juristisch als ein offener staatlich organisierter terroristischer Angriff auf das Leben, die Menschenwürde und die Gesundheit des deutschen Staatsvolkes zu werden.

Die Krankenhausreform des Karl Lauterbach stellt insofern ein Akt der Beihilfe zum Massenmord an Alten und Kranken im Rahmen zukünftiger Pandemien dar, welcher das Recht auf Leben in strafrechtlich relevanter Weise vorsätzlich und wissentlich mit Blick auf die Folgen des politischen Handelns der beteiligten Akteure in Kauf nimmt.

Auch wenn im Gesetzestext des IFSG keine direkte Diskriminierung von Bürgern grundgesetzwidrig vorgenommen wird, so ist die indirekte und mittelbare Diskriminierung von Alten und Kranken mehr als offensichtlich. Das Auswahlkriterium einer kurzfristig besseren Überlebenschance erweist sich dabei nur als vordergründig neutral, ist aber de facto darauf ausgerichtet Alte mit aus nachvollziehbaren Gründen geringeren Überlebenswahrscheinlichkeiten systematisch gegenüber dem Rest der Bevölkerung zu benachteiligen.

Da die Krankenausreform von Lauterbauch und den grünen Ampelsozialisten eine zukünfte Gefahrenlage zur Triage durch Rückbau der Krankenhausbetten begünstigt ist bei Realisierung der Krankenhausreform mit in Zukunft weitreichenden Konsequenzen für die Überlebenschancen der Bürger im Rahmen kommender Pandemien zu rechnen. Dies ist allem Anschein nach seitens des sozialistisch geprägten Unrechtsstaates so gewollt, ansonsten würde man nicht die Krankenhausversorgung in Deutschland seitens der Machthaber zerstören und zugleich Triagegesetze in das IFSG einbauen, die dafür sorgen werden, dass alte und kranke Menschen mit viele Komorbidäten dann in Zukunft massenhaft versterben werden.

Das Grundgesetz verpflichtet jeden Bürger zum Widerstand gegen jeden, der auf diese perfide Art und Weise in Deutschland versucht die öffentliche Ordnung und das Grundgesetz zum Schaden des deutschen Staatsvolkes auszuhebeln.

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